Satzung

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Gründungstag

Der Verein führt den Namen „Twistringer Schützenverein e.V., nachstehend Verein genannt.

Der Sitz des Vereins ist Twistringen und ist unter der VR 110074 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode eingetragen.

Die Gründung des Vereins erfolgte am 04. Mai 1927.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, den Schießsport und die damit verbundenen sportlichen Aktivitäten, die musikalische Aktivitäten einschließlich der Ausbildung und Entwicklung, die Jugendarbeit sowie die das Schützenbrauchtum und die heimatliche Tradition auf breiter Grundlage zu pflegen und zu fördern.

In den Bereichen Schießsport und Musik ist es vorgesehen, Wettbewerbe durchzuführen und an solchen teilzunehmen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Aufwandsentschädigung, die vom Vorstand zu genehmigen ist.

§ 4 Vermögen und Mittel des Vereins

Das Vermögen des Vereins und die Mittel zu Erreichung der Vereinszwecke werden jährlich im Rahmen des Jahresabschluss in der Bilanz bzw. in einem Inventarverzeichnis dargestellt.

Der Grundbesitz des Vereins soll aus Gründen der Tradition und der Verpflichtung gegenüber den Vereinsgründern nicht veräußert werden.

§ 5 Mitgliedschaft in Verbänden

Der Verein kann Mitglied im Deutschen Sportbund und/oder im Deutschen Schützenbund und seinen Gliederungen sein. Die Abteilungen sind den entsprechenden Fachverbänden angeschlossen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

§ 6 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der Vorstand ist ermächtigt, eine Änderung des Geschäftsjahres zu beschließen.

2. Mitgliedschaft

§ 8 Mitglieder

Der Verein hat:

a) Ordentliche Mitglieder
b) Außerordentliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
c) Fördermitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder

Als ordentliche Mitglieder kann jede natürliche Person aufgenommen werden. Für minderjährige Antragsteller ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

  1. Außerordentliche Mitglieder

Als außerordentliche Mitglieder können natürliche Personen aufgenommen werden, die von der Beitragszahlung befreit sind. Sie haben nicht die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  1. Ehrenmitglieder

Mitglieder, die dem Vorstand angehörten und sich besonders um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder

  1. Fördermitglieder

Als Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die von der Beitragszahlung befreit sind. Sie haben nicht die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod des Mitglieds
b) durch Austritt aufgrund schriftlicher Kündigung
c) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.
d) durch Auflösung des Vereins

Die Austrittserklärung ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss des Kalenderjahres an den Vorstand zu richten.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur in nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

  1. wenn die in § 13 bezeichneten Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden.

  2. wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

  1. wenn das Mitglied sich in grober Weise vereinsschädigend verhält.

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft verfällt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen. Die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben unberührt.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder haben an den Verein Beiträge zu zahlen, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Der Vorstand kann in Einzelfällen aus wichtigem Grund den Beitrag teilweise oder ganz erlassen.

Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zahlen den 1/2 Beitrag. Dies gilt für das gesamte Kalenderjahr, in dem dieses Alter erreicht wird.

Mitglieder der Abteilung Spielmannzuges zahlen den 1/2 Beitrag.

Mitglieder, die das 67. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mehr als 25 Jahre angehören, zahlen auf Antrag den 1/2 Beitrag.

Mitglieder der Abteilung Förderkreises Spielmannzug leisten ausschließlich Spenden, deren Höhe durch das jeweilige Mitglied festgelegt wird.

§ 11 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:

  1. an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind jedoch nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, berechtigt.

  1. die Veranstaltungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu besuchen.

  1. Alle ordentlichen volljährigen Mitglieder sowie Ehrenmitglieder sind in den Vorstand bzw. in andere Vereinsfunktionen wählbar.

  1. vom Verein einen Versicherungsschutz für Unfall- und Haftpflichtschäden zu verlangen.

  1. mehreren Abteilungen beizutreten.

§ 12 Königschießen

  1. Alle ordentlichen, männlichen Mitglieder sind berechtigt:

  1. in einem Alter ab 25 Jahren am Königsschießen teilzunehmen. Nach der Ablösung als König kann die Königs- und die Vizekönigswürde erst nach Ablauf von fünf vollen Jahren nach der Ablösung errungen werden.

  1. in einem Alter von 16 Jahren bis zu 24 Jahren um die Würde des Jungschützenkönigs zu schießen. Die Würde des Jungschützenkönigs kann nur einmal errungen werden.

  1. Personen ohne Mitgliedschaft:

Bis zu einem Alter von 15 Jahren kann um die Würde des Kinderkönigs geschossen werden. An der Teilnahme bedarf es keiner Mitgliedschaft.

§ 13 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. sich nach der Satzung und den Beschlüssen der Organe des Vereins zu richten.

  2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.

  3. die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge und Umlagen zu entrichten und diese durch Bankeinzugsverfahren (z. Zt. SEPA) einziehen zu lassen.

  4. an allen Veranstaltungen der Vereins nach Kräften mitzuwirken.

  1. zu den Traditionsveranstaltungen sollten die Mitglieder der Traditionsabteilung nach Möglichkeit die einheitliche, vereinsübliche Uniform tragen: Grüne Schützenjacke, schwarze Hose, weißes Hemd, grüne Krawatte / weiße Fliege, Schützenhut.

§ 14 Beerdigung von Mitgliedern

Nach Ableben eines Mitgliedes sollte jedes nicht verhinderte Vereinsmitglied dem Verstorbenen die letzte Ehre erweisen. Die Vereinsfahne wird mitgeführt.

3. Gliederung des Vereins

§ 15 Gliederung des Vereins

Der Verein besteht aus Abteilungen. Innerhalb des Vereins können diese eigenständig sein. Näheres können die Abteilungen in einer für die Abteilung gültigen Geschäftsordnung regeln, die im Einklang mit dieser Satzung stehen muss. Die Geschäftsordnung ist dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.

Der Verein besteht derzeit aus folgenden Abteilungen:

  1. Schießgruppe
    Diese Abteilung pflegt und fördert den Schießsport

  1. Spielmannszug mit Majoretten
    Diese Abteilung fördert die musikalische Ausbildung und pflegt die musikalischen Aktivitäten.

  2. Förderkreis Spielmannzug
    Diese Abteilung unterstützt die finanzielle Förderung des Spielmannzuges

  3. Traditionsabteilung
    Die Traditionsabteilung pflegt und fördert das Schützenbrauchtum und die heimatliche Tradition auf breiter Grundlage und besteht aus dem Bataillon mit nachfolgenden Kompanien:

Fahnen- und Gewehrkompanie
Jungschützenkompanie
1. Kompanie
2. Kompanie
3. Kompanie
4. Kompanie

Der Jungschützenkompanie können Mitglieder in einem Alter von 16 Jahren bis 24 Jahren angehören

Die 1. bis 4. Kompanie sind bestimmten Stadtbereichen zugeteilt.

Die Kompanien sind für sämtliche Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (zugeteilte Stadtbereiche) im Rahmen der Satzung in eigener Verantwortung zuständig. Näheres kann eine Kompanieordnung regeln.

Höchster Repräsentant des Bataillons ist der Bataillonskommandeur. Sein Stellvertreter ist der Bataillonsführer.

Die Leitung der Kompanie obliegt dem jeweiligen Kompanieführer.

Entsprechend des Brauchtums können nur männliche Mitglieder der Traditionsabteilung beitreten.

4. Organe des Vereins

§ 16 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung)

  2. der Vorstand

  3. der erweiterte Vorstand

§ 17 Verfahren und Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie sieben Tage vor dem Versammlungszeitpunkt durch schriftliche Einladung, die auch in elektronischer Form erfolgen kann, bekanntgegeben wurde.

Für Beschlussfassungen ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

Ausnahmen siehe
§ 23 Aufgaben des Vorstandes
§ 30 Satzungsänderungen
§ 31 Auflösung des Vereins

Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Bei Wahlen wird auf Antrag eines Mitgliedes geheim abgestimmt.

Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen. Die Protokolle müssen Angaben über die Anzahl der Erschienenen und über gefasste Beschlüsse enthalten und sind vom jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben.

§ 18 Wahlen –Amtsdauer

Die Mitglieder der Organe Vorstand und erweiterter Vorstand werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt mit der Wahl und endet mit Neuwahl oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein.

5. Mitgliederversammlung

§ 19 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet einmal jährlich statt. Den Vorsitz führt der erste Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied. Die Versammlung wird durch den Vorstand einberufen.

Für die Abstimmung über die Wahl des ersten Vorsitzenden wählt die Versammlung einen Wahlleiter.

§ 20 die außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn der Vorstand mit 3/4 Mehrheit oder 10 % der stimmberechtigten Mitglieder es beantragen.

Die Vorschriften des § 17 (Verfahren und Beschlussfassung aller Organe) dieser Satzung sind entsprechend anzuwenden.

§ 21 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Angelegenheiten ausschließlich zu entscheiden:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Abteilungen

  2. Genehmigung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr

  3. Entlastung des Vorstandes

  4. Festsetzung der Beiträge und Umlagen

  5. Aufnahme neuer Mitglieder

  6. Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes

  7. Bestätigung der gewählten Vertreter oder Wahl der Vertreter aus den Abteilungen

  8. Wahl von zwei Kassenprüfern

  9. Veräußerung von Grundvermögen

  10. Abänderung der Satzung laut § 30

  11. Auflösung des Vereins laut § 31

6. Vorstand

§ 22 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem ersten Vorsitzenden

  2. dem zweiten Vorsitzenden

  3. dem Geschäftsführer

  4. dem Schriftführer

  5. dem Schatzmeister

  6. dem Bataillonskommandeur

  7. dem Bataillonsführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten und durch den zweiten Vorsitzenden oder durch den ersten oder durch den zweiten Vorsitzenden jeweils mit einem weiteren Mitgliedes des Vorstandes vertreten.

§ 23 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den gesetzlichen Vorschriften, Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüssen zu führen. Bei Stimmengleichheit in Vorstandssitzungen gibt der erste Vorsitzende den Ausschlag.

  1. Erster und zweiter Vorsitzender

Vertreten den Verein bei allen gerichtlichen und außergerichtlichen Vorgängen.

  1. Geschäftsführer

Der Geschäftsführer hat die organisatorischen Angelegenheiten des Vereins zu erledigen. Dazu gehört auch die gesamte Verwaltung des Inventars. Notwendige Ausgaben bis zu einem Wert von Euro 1.000,00 jährlich können von ihm ohne Genehmigung durch den Vorstand entschieden werden. Darüber liegende Ausgaben (Aufwand / Inventar) sind vom Vorstand (§ 22) vor Auftragserteilung zu genehmigen.

  1. Schriftführer

Die wesentlichen Aufgaben des Schriftführers sind die Einladungen zu Versammlungen, die Protokollführung sowie die Außendarstellung des Vereins (z.B. Homepage, Presse u.a.).

  1. Schatzmeister

Der Schatzmeister hat die Finanzen des Vereins nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr hat er eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Dabei sind die Vorgaben der Kassenordnung (§ 28) für alle Abteilungen des Vereins bindend.

7. Erweiterter Vorstand

§ 24 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorstand (§ 22)

  2. den Offizieren im Amt (§ 26)

  3. dem amtierenden König

  4. dem Filmwart

  5. dem Chronisten

  6. den Jugendbetreuern

  7. den Kinderbetreuern

  8. dem Datenwart

  9. den Hallenwarten

  10. dem Hallenbewirtschafter

  11. dem Obmann Spielmannszug

  12. allen Stellvertretern der Genannten

Der Vorstand kann weitere Positionen für den erweiterten Vorstand der Mitgliederversammlung zur Wahl vorschlagen.

§ 25 Aufgaben des erweiterten Vorstandes

Der erweiterte Vorstand hat alle Beschlüsse zu fassen, die nach den Vorschriften der Satzung durch andere Organe nicht getroffen werden können. Im Übrigen berät der erweiterte Vorstand alle wesentlichen Vereinsangelegenheiten.

§ 26 Offiziere

Offiziere sind:

  1. der Bataillonskommandeur

  2. dessen Stellvertreter (der Bataillonsführer)

  3. die Kompanieführer

  4. der Fahnenträger

  5. den Fahnenbegleitern

  6. der Königsadjutant

  7. die Adjutanten

  8. die Schießsportleiter

  9. der Tambourmajor

  10. alle Stellvertreter der Genannten

Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, auf Vorschlag des Vorstandes, weitere Offiziere für bestimmte Aufgaben zu wählen. Bei der Wahl der Kompanieführer sollten die Vorschläge aus den Kompanien Vorrang haben. Die Offiziere behalten ihren Rang auch nach Ausscheiden aus ihrem Amt.

§ 27 Aufgaben der Offiziere

Die Aufgaben der Offiziere ergeben sich aus ihrer Dienststellung und den Beschlüssen des erweiterten Vorstandes, der Mitgliederversammlung sowie aus den jeweiligen Geschäftsordnungen der Abteilungen.

8. Kassenordnung und Kassenprüfer

§ 28 Kassenordnung

Die Bestimmungen dieser Kassenordnung sind bei der Führung sämtlicher Kassen des Vereins einschl. Abteilungskassen bindend.

Die Abteilungen verfügen über ihre Guthaben in eigener Verantwortung, soweit diese vorhanden sind. Alle Ausgaben dürfen nur aus laufenden Einnahmen oder aus Guthaben bestritten werden.

Die Abteilungen bedürfen zur Aufnahme von Krediten bzw. Eingehung von Verbindlichkeiten der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.

Der für eine ordnungsgemäße Erstellung des Jahresabschlusses notwendige Kontenplan ist vom Schatzmeister aufzustellen und dem Vorstand zur Billigung vorzulegen. Die Mitglieder des Vorstandes haben für die Einhaltung der Kassenordnung in den Abteilungen Sorge zu tragen.

Die Buchungen der verschiedenen Kassen sind bei der Erstellung des Jahresabschlusses in die Buchführung des Vereins saldenbezogen zu übertragen.

Die Abteilungen haben bis spätestens zum 31.01. des Folgejahres ihre jeweilige abgerechnete Kasse für das abgelaufene Geschäftsjahr dem Schatzmeister vorzulegen. Die in den jeweiligen Abteilungen vorhandenen Vermögensgegenstände sind in einer Inventur zum 31.12. eines jeden Geschäftsjahres aufzunehmen und dem Schatzmeister zur Verfügung zu stellen.

§ 29 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung jährlich zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinsam mindestens einmal im Jahr ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen dem erweiterten Vorstand nicht angehören. Die Prüfer werden für zwei Jahre gewählt, jährlich wird ein Prüfer neu gewählt.

9. Satzungsänderungen – Auflösung des Vereins – Inkrafttreten der Satzung

§ 30 Satzungsänderungen

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 31 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von 50 % der Mitglieder mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn vorher der gleiche Beschluss durch den erweiterten Vorstand mit ebenfalls 3/4 Mehrheit gefasst worden ist. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Im Falle der Auflösung, Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaig bestehender Verbindlichkeiten an die Stadt Twistringen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden hat. Mit Überschüssen sind demnach der Schießsport und/oder musikalische Ausbildungsmaßnahmen zu fördern.

§ 32 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung und tritt mit dem Tag der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 17.05.2023 und mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Twistringen, den 17.05.2023